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♥ beliebtester Freizeitpark für Kinder bis 12 Jahre ♥      Trift 3     Lutzmannsburg

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AGB

Hängen am Eingangsbereich aus und werden vom Besucher automatisch durch zahlen des Eintrittspreises akzeptiert.

Gerichtsstand
Bezirksgericht Oberpullendorf. Es gilt österreichisches Recht.

Das gesamte Angebot ist freibleibend, Änderungen jederzeit möglich.

Verhaltensregeln

  • Gäste sowie deren Familienmitglieder, die den Hundekot Ihres eigenen Hundes nicht entfernen und die Kotbeutel nicht in die Mülltonne werfen, müssen den Platz ohne Erstattung des Geldbetrages verlassen.
  • Gäste sowie deren Familienmitglieder die mutwillig Sachbeschädigungen, durchführen, müssen den Platz ohne Erstattung des Geldbetrages verlassen.
  • Drogenkonsum ist verboten.
  • Bissige oder aggressive Hunde sind nicht erlaubt.
  • Am gesamten Platz gilt Leinenpflicht, Hunde dürfen ausschließlich im Hundefreilaufbereich frei laufen – wer seinen Hund ausserhalb des Freilaufbereichs frei laufen lässt – verlässt den Platz.
  • In allen Tiergehegen ist die Altersbeschränkung von 12 Jahren einzuhalten, Kinder die jünger wie 12 Jahre sind müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.
  • Bei Tieren handelt es sich um Lebewesen die unvorhersehbare Reaktionen zeigen können, für etwaige Verletzungen, Beschmutzungen, Beschädigungen wird keinerlei Haftung übernommen.
  • Für eventuelle Tier Haar oder andere allergische Reaktionen die durch das berühren der Tiere oder durch das betreten des Geheges entstehen können wird keinerlei Haftung übernommen.
  • es ist verboten sein Auto / Wohnwagen / Wohnmobil oder sonstiges am Gelände zu waschen – wird dies dennoch getan wird eine Strafe von 200,00 € berechnet.
  • Auf dem überwachten Parkplatz kann mit einem geeichten Stromzähler das E Auto aufgeladen werden.
  • Bei Diebstahl, Vandalismus , Vermüllung, Nichteinhaltung der Regeln, aggressivem Verhalten wird die ganze Familie/Gruppe ausgeschlossen und verlässt den Platz.

Ein Ausschluss vom Freizeitpark ist ohne jegliche Gründe möglich.

Tagesbesucher, die sich einschleichen und keinen Eintritt bezahlen, werden mit einer Gebühr von 20,00 € zusätzlich verrechnet

Es werden Foto und Video Aufzeichnungen am Freizeitpark/Campingplatz gemacht, die zu Werbezwecke genützt werden.

Mit dem Bezahlen des Eintrittspreises akzeptieren Sie unsere AGBs.

Zum Besuch des Freizeitparks ist ein Ausweis erforderlich.

 

Zu Ihrer Sicherheit! Beachten Sie bitte unsere Regeln.

Zu Ihrer Sicherheit! Beachten Sie bitte unsere Regeln. Mit dem Besuch des Freizeitparkes/Campingplatzes erkennen Sie die folgende Regeln der CPL Camping GmbH als Vertragsinhalt an.

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1) Der Freizeitpark/Campingplatz ermöglicht den Gästen, die Einrichtung der Anlage im Rahmen der Vorschriften dieser Ordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.

(2) Es ist weder der Anstalt noch dem Personal möglich, Unfälle generell zu vermeiden. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem gesamten Geländes ausgeübten Sportes, Spielens, Spielgeräte, Hüpfburgen verbundenen Gefahren.

(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Anstalt gehörende Dritte.

(4) Der Freizeitpark/Campingplatz behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Besuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

1.2. Kontrolle der Einhaltung der Spielregeln und Badeordnung

(1) Der Freizeitpark/Campingplatz kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Ordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände des Freizeitparkes/Campingplatzes aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.3. Hilfe bei Unfällen

(1) Kommt es zu einem Unfall, leitet der Freizeitpark/Campingplatz mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfemaßnahmen ein.

1.4. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Unmündige, Behinderter und Nichtschwimmer

(1) Freizeitpark/Campingplatz und damit das Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.5. Haftung

(1) Der Freizeitpark/Campingplatz haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Ordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutschen, Tiere, Tiergehege, Wasser Seilbahn, Steg, Hüpfburgen etc.) sowie für allfällige Benutzungsverbote oder Einschränkungen.

2.1. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Behinderte

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte, haben die für diese Person auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.

(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände des Campingplatzes/Freizeitparkes nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

(3) Die jeweiligen geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote. Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.2. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Ordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Personal des Freizeitparkes/Campingplatzes das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Betrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.3. Anweisungen des Personals des Freizeitparkes/ Campingplatzes

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Platzes uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

(2) Wer die Ordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Tiere, Tiergehege, Rutsche, Wasserseilbahn, Steg, Hüpfburgen, etc.) oder Einschränkungen übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des Platzes vom Gelände gewiesen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.